Marmelade, Konfitüre & Co

Marmelade, Konfitüre & CoHätten Sie’s gewusst? Wer im Geschäft Ausschau hält nach Erdbeermarmelade, der sucht vergebens. Zwar gibt es Brotbelag aus diesen Früchten. Doch offiziell nennt er sich Konfitüre. Worin der Unterschied zwischen den bekanntesten Fruchtaufstrichen besteht und worauf man beim Kauf achten sollte, klärt der folgende Überblick vom Verbraucherinformationsdienst aid in Bonn:<br /><br />Marmelade: Die Bezeichnung gilt ausschließlich für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten. Marmelade besteht aus Zucker, Fruchtpülpe (essbarer Teil der Frucht, ganz oder grob zerkleinert), Mark, Saft, wässrigen Auszügen oder Schalen. Sie enthält mindestens 20 Prozent Früchte. Gewachste Zitrusfrüchte dürfen nicht verwendet werden.

Konfitüre extra: Sie enthält Zucker und Fruchtpülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten, ausgenommen Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Weintrauben und Kürbisse. Konfitüre extra muss mindestens 45 Prozent Pülpe enthalten. Für einige Obstarten gelten Ausnahmen. So enthält Konfitüre extra aus schwarzen Johannesbeeren, Hagebutten oder Quitten nur 35 Prozent Pülpe. Der Zusatz von färbenden Lebensmitteln ist nicht zulässig.

Konfitüre einfach: Der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt liegt hier niedriger als bei Konfitüre extra. Er beträgt bei den meisten Früchten 35 Prozent sowie 25 Prozent bei Erzeugnissen aus schwarzer Johannesbeere, Hagebutten oder Quitten. Zudem kann Konfitüre einfach auch die Fruchtarten enthalten, die bei Konfitüre extra nicht verwendet werden dürfen. Der Zusatz von färbenden Lebensmitteln ist zulässig.

Gelee extra: Es besteht aus Zucker und Saft bzw. wässrigen Fruchtauszügen von einer oder mehreren Fruchtarten. Ausgenommen sind die gleichen Früchte wie bei Konfitüre extra. Gelee extra muss mindestens 45 Prozent Saft bzw. wässrige Fruchtauszüge enthalten. Ausnahmen bilden mit 35 Prozent Mindestanteil die gleichen Früchte wie bei Konfitüre extra. Der Zusatz von färbenden Lebensmitteln ist nicht erlaubt.

Gelee einfach: Wie bei Konfitüre einfach kann auch diese Form Fruchtarten enthalten, die für Extra-Sorten nicht verwendet werden dürfen. Der Mindestgehalt an Saft bzw. wässrigen Auszügen beträgt 35 Prozent. Bei Früchten wie schwarze Johannesbeeren, Hagebutten oder Quitten reichen 25 Prozent Mindestgehalt aus. Der Zusatz von färbenden Lebensmitteln ist zulässig.

Genereller Tipp: Um die geschmacklichen Besonderheiten der verschiedenen Fruchtaufstriche ohne Einschränkung genießen zu können, sollten Marmeladen, Konfitüren und Gelees bevorzugt in Gläsern und nicht in Kunststoff-Verpackungen gekauft werden. Denn nur Glas ist absolut produktneutral und garantiert somit Reinheit und Unverfälschtheit des Füllgutes.

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