Gesetzliche Kündigungsfrist von Mietverträgen

Mieter und Vermieter sind gleichermaßen an den bestehenden Mietvertrag gebunden. Beide haben demzufolge kein Recht auf eine vorzeitige Aufhebung des Vertrags. Per Gesetz ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten für Mieter und Vermieter vorgeschrieben. Wohnt der Mieter bereits fünf Jahre in dem Objekt, so beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter sechs Monate. Ab einer Wohndauer von acht Jahren erhöht sich die Frist zur Kündigung durch den Vermieter auf neun Monate. Bei mehr als 10 Jahren, beträgt die gesetzlich geregelte Frist 12 Monate.

Existiert im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, so kann der Mieter auch einen Nachmieter vorschlagen und so gegebenenfalls vor der Kündigungsfrist von drei Monaten aus dem Mietverhältnis aussteigen. Andernfalls ist der Vermieter keineswegs verpflichtet den Vorschlag eines Nachmieters zu akzeptieren. Es gibt zudem die Möglichkeit im Mietvertrag eine Kündigungsfrist zu vereinbaren, die nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Jedoch wird diese nur für den Mieter wirksam. Der Vermieter muss sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag jenes Monats beim Vermieter eintreffen, der in die Kündigungsfrist einbezogen werden soll. Der Fall eines Sonderkündigungsrechts tritt ein, wenn eine Mieterhöhung seitens des Vermieters erhoben wurde. Nach zwei Monaten tritt die Mieterhöhung im Regelfall in Kraft. Der Mieter hat das Recht zum Ende des letzten Monats, in dem noch die alte Miete gilt, zu kündigen.

Einige weitere Fälle erlauben eine kurzfristige Kündigung. Die sogenannte Nichtgewährung des Gebrauchs tritt ein, wenn beispielsweise eine Heizungsanlage ausfällt oder eine enorme Belästigung durch Mitmieter stattfindet. Besteht die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefährdung (z.B. durch Schimmelbefall), so kann der Mieter ebenfalls vorzeitig kündigen. Idealerweise stellt in diesem Fall das Gesundheitsamt nach einem Besuch einen Bescheid aus. Kommt es zum Tod des Mieters, dürfen Angehörige das Mietverhältnis innerhalb eines Monats aufheben. Möchte ein Mieter beispielsweise aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorzeitig umziehen, so muss der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter dann annehmen, wenn das sogenannte berechtigte Interesse des Mieters an der Vertragsaufhebung dem Interesse des Vermieters an der Fortführung des Vertrags überwiegt. Dabei muss der Nachmieter jedoch für den Vermieter akzeptabel sein.

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis beenden, so ist er im Gegensatz zum Mieter gezwungen, Gründe zu nennen. Hierbei muss ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung vorliegen. Eine Verletzung des Mietvertrages durch den Mieter, der Eigenbedarf des Vermieters an der Wohnung oder das Erleiden eines erheblichen finanziellen Verlustes des Vermieters durch die Fortführung des Mietverhältnisses gelten als legitime Kündigungsgründe. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Mieter hat dabei das Recht eines Einspruchs. Spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist muss der Mieter der Vermieterkündigung widersprechen. Dies muss ebenfalls schriftlich geschehen. Hat der Vermieter in seinem Schreiben jedoch nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen, so kann der Mieter auch noch nach dieser Frist widersprechen. Wird der Mieter gerichtlich zur Räumung der Wohnung aufgefordert, so greift bei drohender Obdachlosigkeit der Räumungs- und Vollstreckungsschutz. Ein Jahr lang hat der Mieter dann Zeit, um eine neue Bleibe zu finden. Innerhalb dieses Jahres muss jedoch eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden, die sich meist nach der alten Miete oder der regionalen Durchschnittsmiete richtet.

Zu Problemen mit dem Vermieter kann es auch kommen, wenn eine vorhanden Gartenfläche nicht in seinem Sinne genutzt wird. So hinterlassen z.B. Tischtennistische für den Garten nicht selten unangenehme Löcher im Rasen, für die der Vermieter erstmal aufkommen muss.

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