Edelstahlschornsteine

Es wird zwischen Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen unterschieden. Die für Hausschornsteine maßgebende Norm DIN 18160 definiert Hausschornsteine als „Schächte in oder an Gebäuden“, während man beim freistehenden Schornstein zunächst einmal an den im Freien stehenden Schornstein denkt. Dies soll auch im Folgenden unter einem freistehenden Schornstein zu verstehen sein, auch wenn statisch gesehen ein freistehender Schornstein ein wirklich frei stehender, also ein nicht abgespannter oder abgestürzter Schornstein ist. Mit diesen Definitionen scheint eine klare Trennung zwischen den beiden Schornsteintypen gegeben. Davon konnte auch ausgegangen werden, solange Hausschornsteine in der Regel aus Mauerwerk, völlig losgelöst von einem Gebäude wirklich im Freien stand. Mit der Verwendung anderer Baustoffe, insbesondere Stahl, waren Konstruktionen möglich, die sich nicht mehr eindeutig als Hausschornstein oder freistehender Schornstein einstufen ließen. Als Beispiel sei ein Stahlschornstein genannt, der neben einem Gebäude steht, aber an 2 oder 3 Stellen an dem Gebäude abgestützt ist. Nach DIN 18160 ist diese ein Hausschornstein, da er einen „Schacht an einem Gebäude“ darstellt. Er könnte aber auch als freistehender Schornstein eingestuft werden, da zwischen Gebäudewand und Schornstein ein freier Raum ist, er also im Freien steht. Die Tatsache, dass der Schornstein aus Standsicherheitsgründen 2 oder 3 Abstützpunkte benötigt, dürfte ihn bei gleicher Lage zum Gebäude nicht automatisch zum Hausschornstein machen.

Warum ist nun die eindeutige Zuordnung wichtig? Beide Schornsteintypen werden nach unterschiedlichen Bestimmungen beurteilt, die von verschiedenen regelsetzenden Gremien erarbeitet wurden, nicht aufeinander abgestimmt sind und dementsprechend unterschiedliche Anforderungen enthalten. So werden zum Beispiel Schornsteine aus Stahl bei einer Einstufung als Hausschornsteine für einige Hersteller etwas diskriminierend als „Schornsteine für verminderte Anforderungen“ bezeichnet, da sie nicht alle Anforderungen, die an Hausschornsteine gestellt werden, erfüllen. Ein freistehender Schornstein wird in der Regel für eine definierte Feuerstätte ausgelegt und gilt hierfür ohne Einschränkung als geeignet. Des Weiteren bedürfen wärmegedämmte Stahlschornsteine als Hausschornsteine einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, während sie als freistehende Schornsteine eine gebräuchliche und bewährte Bauart darstellen, die nach DIN 4133, der für freistehende Schornsteine aus Stahl maßgebende Norm, ausreichend sicher beurteilt werden kann. Allein der große Aufwand, der zur Erlangung einer bauaufsichtlichen Zulassung erforderlich ist, ist für viele ein Grund, ihren neben einem Gebäude zu errichtenden Schornstein als freistehenden Schornstein einstufen zu dürfen.

Die im November 1991 veröffentlichte neue Fassung der Norm DIN 4133 enthält ein Abgrenzungskriterium, das man als Kompromiss zwischen den Auffassungen der beiden Lager ansehen kann. Demnach sind Hausschornsteine Schornsteine in Gebäuden – ausgenommen Schornsteine für definierte Feuerstätten in Industriegebäuden, wenn sie durch nur einen Brandabschnitt gehen – und abgestützte Schornsteine neben Gebäuden, sofern der Abstand der Abstützungen untereinander kleiner als 4 m und die freie Kraglänge kleiner als 2 m ist.

Hier kommt zum Ausdruck, dass bei größeren Abständen zwischen den Abstützungen und größeren Kraglängen die Fragen der Standsicherheit maßgebend werden, die in DIN 4133 eindeutig geregelt sind. Selbstverständlich müssen auch bei einem freistehenden Schornstein nach DIN 4133 außer den Regeln für die Standsicherheit andere Anforderungen, zum Beispiel hinsichtlich Brand- und Berührungsschutz, erfüllt sein.

Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den bauaufsichtlichen Anforderungen bei Planung, Ausführung und Betrieb von freistehenden Schornsteinen aus Stahl.

Baugenehmigungsverfahren
Der Bau von freistehenden Schornsteinen bedarf nach den Bauordnungen der Länder der Baugenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung sind die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden, in der Regel die Unteren Bauaufsichtsbehörden. Die Baugenehmigung ist eine umfassende Genehmigung. Sie kann nur erteilt werden, wenn alle öffentlicht-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anforderungen eingehalten werden. Das heißt, dass neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften anderer Rechtsbereiche zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften sind zum Beispiel immissionsschutzrechtliche Bestimmungen oder auch solche der Flugsicherung (Luftverkehrsgesetz). Für die Prüfung, inwieweit die maßgebenden Anforderungen eingehalten sind, werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die jeweils ständigen Stellen beteiligt.

Für Schornsteine von Verbrennungsanlagen, deren Leistung einen im BlmSchG geregelten Wert übersteigt, wird die Genehmigung zum Bau von der nach BlmSchG zuständigen Behörde erteilt. Dabei wird die Bauaufsicht hinsichtlich der Beurteilung nach baurechtlichen Vorschriften durch Abgabe von Stellungsnahmen beteiligt.

Eine der wichtigsten Anforderungen bei freistehenden Schornsteinen ist die Gewährleistung der Standsicherheit. Ein entsprechender Nachweis wird in der Regel durch eine statische Berechnung auf der Grundlage Technischer Baubestimmungen, für freistehende Schornsteine aus Stahl ist dies DIN 4133, geführt. Dieser Nachweis setzt voraus, dass alle sich aus dem Betrieb des Schornsteins ergebenden Anforderungen bekannt sind. Dazu zählen insbesondere die chemischen und thermischen Betriebsverhältnisse. Eine entsprechende Erläuterung ist tatsächlich daher beim Einreichen der bautechnischen Unterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde der Baubeschreibung beizufügen.

Allgemeines
Für den Nachweis der Standsicherheit von freistehenden Schornsteinen aus Stahl ist im Übrigen DIN 4133 maßgebend. Die neu erschienene Fassung dieser Norm soll in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt werden. Mit der bauaufsichtlichen Einführung bringt die einführenden Behörde ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass es sich bei DIN 4133 um eine allgemein anerkannte Regel der Bautechnik handelt.

…und jetzt Du!

Blieb etwas unklar?
Stelle Deine Frage gerne hier und hilf dadurch mit, den Inhalt noch besser zu machen.
Ich antworte dann so schnell ich kann.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert