Was muss ich beim Umgang mit Brennholz beachten?

Nach der Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) darf der Wassergehalt von Brennholz 25 Prozent nicht überschreiten, da sonst gesundheits- und umweltschädliche Emissionen entstehen können (z. B. krebserregende Kohlenwasserstoffe) und das feuchte Holz zu Schornsteinbränden führen kann. Auch sind nur folgende Holzstoffe zur Verfeuerung in Wohnbereichen zugelassen:

  • Holzkohle oder Holzkohlebriketts
  • natürliches Stückholz mit oder ohne Rinde (z. B. Scheithölzer, Hackschnitzel oder Brennreisig)
  • naturbelassene Holzreste wie lose Rinde, Sägemehl und -späne oder Schleifstaub (allerdings nur in speziellen Holzfeuerungsanlagen)
  • Holz-Presslinge aus naturbelassenem Holz (z. B. Holzpellets, Holzbriketts oder andere, qualitativ gleichwertige Pressprodukte aus Holz)

Nicht verheizt werden dürfen daher zum Beispiel mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Spanplatten, die bei der Verbrennung ebenfalls gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe freisetzen können. Speziell bei Kaminöfen gilt zudem, dass diese nur „gelegentlich“ genutzt werden dürfen, d.h. nicht öfter als 8 Tage im Monat und 5 Stunden pro Tag, um unnötige Rauchbelästigungen für die Nachbarn zu vermeiden.

Wer Holz selbst schlagen will, kann auch nicht einfach in den Wald gehen und lossägen, sondern benötigt dazu die Genehmigung des zuständigen Försters bzw. Waldbesitzers. Dabei muss insbesondere darauf geachtet werden, dass nur ausgewiesene Wege im Wald benutzt und die Vorschriften des Waldeigentümers beachtet werden, die durch die Landeswaldgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt werden. Bei Zuwiderhandlung drohen zum Teil empfindliche Bußgelder.

Und wer mit einer Motorsäge arbeiten will, benötigt in einigen Bundesländern einen „Selbstwerberschein“, d.h. eine Bestätigung darüber, dass er qualifiziert mit dem Gerät arbeiten kann. Zum Erlernen des Umgangs mit der Motorsäge und zur Information über Unfallgefahren und Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Schutzkleidung, Anforderungen an Werkzeuge) bieten die zuständigen Forstämter oft spezielle „Motorsägen-Kurse“ an.

Auch muss ein Selbstwerber selbst für seine Sicherheit und seinen Versicherungsschutz sorgen, da das Forstamt bzw. der Waldbesitzer nicht für Unfallschäden haftet. Es empfiehlt sich daher, eine private Unfallversicherung abzuschließen, da durch die Krankenversicherung nur die Behandlungskosten, nicht aber Folgeschäden durch Unfälle abgedeckt sind. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass auch die Unfallversicherung nur zahlt, wenn alle notwendigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und nicht grob fahrlässig gehandelt wird. Deswegen sollten auch Selbstwerber, die keinen Selbstwerberschein benötigen, zur eigenen Absicherung an einem Motorsägen-Kurs teilnehmen.

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